Verband

Satzungen

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  • § 1 Name und Sitz des Verbandes

    Der Verband führt den Namen „Steirischer Wasserversorgungsverband“ (in Kürze StWV genannt) und hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde der Geschäftsstelle des jeweiligen Obmannes. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Steiermark.

  • § 2 Zweck und Umfang des Verbandes

    (1) Der Verband ist gebildet auf Grund einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gemäß §§ 87 und 88 Abs. 1. lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der derzeit geltenden Fassung.

    (2) Mit Rechtskraft des die freie Vereinbarung der daran Beteiligten anerkennenden Bescheides der Aufsichtsbehörde erlangt der Verband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes mit Selbstverwaltung auf Basis der Gemeinnützigkeit. Dieser Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich.

    (3) Zweck, Aufgaben und Umfang des Verbandes:

    a) Sicherung der derzeitigen und zukünftigen Trink- und Nutzwasserversorgung mit der Zielsetzung, die Trinkwasserversorgung als Daseinsvorsorge im Einflussbereich der öffentlichen Hand zu belassen;

    b) Zusammenarbeit der steirischen Wasserversorgungsunternehmen zur Sicherung und Erhaltung aller nutzbaren Grund- und Quellwasservorkommen sowie oberirdischer Gewässer;

    c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen einschließlich Tätigkeiten im Rahmen der besonderen Aufsichtsbestimmungen, Koordination dieser Fragen in regionalen und überregionalen Belangen sowie Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder;

    d) Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen;

    e) Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

  • § 3 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder des Verbandes sind, ohne Rücksicht auf Rechtsform und Eigentumsverhältnisse, Wasserversorgungsunternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Bundesland Steiermark. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt, das den Satzungen als Anhang beiliegt und jährlich im Anschluss an die Mitgliederversammlung in aktualisierter Form der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

    (2) Die nachträgliche Aufnahme weiterer Mitglieder regelt § 20;

    (3) Die einzelnen Mitglieder werden durch ihre gesetz- oder satzungsgemäßen Bevollmächtigten gemäß § 6 vertreten. Vom jeweiligen Mitglied ist dem Verband jährlich namentlich und schriftlich bekannt zu geben, wer als stimmberechtigter Delegierter zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung legitimiert ist und ist dieses Bestellungsschreiben beim Verband zu hinterlegen. Die Delegiertenliste ist der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.

    (4) Im Falle einer Verhinderung des jeweiligen stimmberechtigten Delegierten ist der ebenfalls schriftlich namhaft gemachte Stellvertreter zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung berechtigt.

  • § 4 Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder genießen folgende Rechte:

    (1) Teilnahme an der Verbandsverwaltung im Sinne dieser Satzungen;

    (2) Teilnahme an allen vom Verband erbrachten Leistungen und allen dem Verband dienenden Maßnahmen;

    (3) Verhältnismäßige Beteiligung an den dem Verband gewährten Beihilfen;

    (4) Beratung und Beistand im verbandsüblichen Umfang sowie eingehende Information über das Verbandsgeschehen;

  • § 5 Pflichten der Mitglieder

    Den Mitgliedern obliegt die Pflicht:

    (1) Die Satzungen einzuhalten sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen;

    (2) In Not- und Katastrophenfällen unter Berücksichtigung der eigenen Versorgungspflichten sowie unter Bedachtnahme auf die Transport- und Übergabemöglichkeiten anderen Mitgliedern Trinkwasser gegen ein jeweils zu vereinbarendes Entgelt zur Verfügung zu stellen;

    (3) Die vorgeschriebenen Verbandsbeiträge gemäß § 7 zu entrichten.

    (4) Den Verband in Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele bestmöglich zu unterstützen;

    (5) Darauf Einfluss zu nehmen, dass ihre Vertreter die Wahl in den Vorstand annehmen, sofern nicht ein wichtiger von der Mitgliederversammlung anerkannter Grund dagegen spricht;

    (6) Dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind;

  • § 6 Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen

    Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird durch je einen Vertreter ausgeübt, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

  • § 7 Voranschlag und Kostenaufteilung

    (1) Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Vorstand bis spätestens 15 Tage vor Ende des ablaufenden Geschäftsjahres ein Voranschlag (Haushaltsplan) als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

    (2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung aller seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie von allen Mitgliedern aufgrund des Jahresvoranschlages zu tragen.

    (3) Die daraus resultierenden auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verbandsbeiträge sind vom Vorstand jährlich neu zu berechnen und werden allen Mitgliedern aufgrund des Jahresvoranschlages schriftlich zur Zahlung vorgeschrieben. Die Verbandsbeiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag und Leistungsbeiträgen zusammen.

    (4) Grundlage für die Ermittlung der Leistungsbeiträge ist die Jahreswasserabgabemenge des jeweiligen Mitgliedes. Jedes Mitglied hat dem Verband die Jahreswasserabgabemenge des abgelaufenen Jahres bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres schriftlich zu melden.

    (5) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verbandsbeiträge sind, wenn nicht ausnahmsweise eine längere Zahlungsfrist vereinbart ist, binnen eines Monats nach Zustellung der Zahlungsvorschreibung einzuzahlen.

    (6) Über alle Leistungen der Mitglieder sowie sonstigen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes hat der Kassier genaueste Aufzeichnungen zu führen.

  • § 8 Verbandsorgane

    Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle.

  • § 9 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten aller Verbandsmitglieder. Diese ist vom Obmann mindestens einmal jährlich und nach Bedarf, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder verlangt, einzuberufen.


    (2) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen und zwar derart, dass die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. In der gleichen Weise ist auch die Aufsichtsbehörde von der Abhaltung der Versammlung zu verständigen.


    (3) Nach Ablauf der Funktionsdauer des Vorstandes (§ 11) ist vom bisherigen Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, längstens innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Durchführung der Neuwahl einzuberufen.


    (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter geleitet.


    (5) Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen bzw. Stimmen gemäß § 6 vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so findet die Mitgliederversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.


    (6) Zu einem gültigen Beschluss ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten und über die Auflösung des Verbandes bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.


    (7) In der Mitgliederversammlung wird nach Stimmen gemäß § 6 der Satzungen abgestimmt.


    (8) An der Mitgliederversammlung können über Einladung des Obmannes auch außenstehende Personen (Sachverständige, Behördenvertreter etc.) ohne Stimmrecht teilnehmen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, mit vorheriger Zustimmung des Obmannes zu diesen Versammlungen vom Mitglied genannte Personen, ebenfalls ohne Stimmrecht, einzuladen.

  • § 10 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

    Die Generalkompetenz liegt bei der Mitgliederversammlung.

    In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    (1) Beschluss der Satzungen und ihrer Änderungen einschließlich der Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten;

    (2) Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung des Verbandes;

    (3) Beschluss des Jahresvoranschlages bzw. Haushaltsplanes;

    (4) Beschlussfassung über Darlehensaufnahmen einschließlich der Übernahme von Haftungen sowie der Rücklagenbildung;

    (5) Wahl des Obmannes und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

    (6) Wahl der Rechnungsprüfer;

    (7) Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle;

    (8) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses sowie Entlastung der geschäftsführenden Organe;

    (9) Festsetzung allfälliger, an den Obmann und die übrigen Vorstandsmitglieder zu leistenden Vergütungen, Festlegung des Ersatzes des Aufwandes der einzelnen Mitglieder für die durch laufende Arbeiten im Verband etwa erwachsende Kosten;

    (10)Beschluss über die Aufnahme sowie das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, über die aus diesen Anlässen von den betreffenden Mitgliedern oder vom Verband zu erbringenden Leistungen;

    (11)Beschluss über die Auflösung des Verbandes und über die aus diesem Anlass zu treffenden Maßnahmen;

    (12) Genehmigung von Rechtsgeschäften, soferne diese nicht ausdrücklich dem Obmann bzw. dem Vorstand vorbehalten sind.

  • § 11 Wahl des Vorstandes

    (1) Der Vorstand besteht aus maximal 14 Mitgliedern.


    (2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in abgesonderten Wahlgängen den Obmann und einen Stellvertreter, einen Kassier und einen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Stellvertreter, sowie nach Erfordernis maximal 8 weitere Vorstandsmitglieder.


    (3) Wahlvorschläge für eine Wahl in den Vorstand können von den Verbandsmitgliedern bis spätestens 3 Tage vor dem angekündigten Wahltag beim Obmann schriftlich eingebracht werden.


    (4) Die Wahl des Obmannes ist das erste mal vom ältesten anwesenden Stimmberechtigten, in der Folge vom Obmannstellvertreter zu leiten.


    (5) Das Ergebnis der Wahlen in den Vorstand und in die Schlichtungsstelle ist der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach der Wahl bekannt zu geben.


    (6) Das Vorstandsmitglied wird für eine Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Funktionsdauer verlängert sich in jedem Falle bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes. Spätestens 3 Monate nach Ablauf der Funktionsdauer ist die Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen.


    (7) Im Falle eines vorzeitigen Abganges eines Vorstandsmitgliedes ist von der Mitgliederversammlung eine Nachwahl ohne unnötigen Aufschub durchzuführen;

  • § 12 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

    (1) Der Vorstand ist vom Obmann oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bei Bedarf oder wenn es von mindestens vier Vorstandsmitgliedern verlangt wird einzuberufen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht.

    (2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung zum Beschluss erhoben, der der Obmann beigetreten ist.

  • § 13 Wirkungsbereich des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

    Zum Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:

    (1) Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;

    (2) Verfassung des Voranschlages bzw. Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen;

    (3) Erstellung von Rahmen- und Finanzplänen;

    (4) Berechnung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verbandsbeiträge;

    (5) Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Mitgliederversammlung;

    (6) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 89 WRG 1959;

    (7) Erforderlichenfalls kann der Vorstand einen „Fachbeirat“ bestellen, der nicht nur den Vorstand, sondern auch die Mitgliederversammlung in fachlicher Hinsicht zu beraten hat, mit dem Zweck, beiden Kollegialorganen zur Verfügung zu stehen;

  • § 14 Wirkungsbereich des Obmannes

    Der Obmann vertritt den Verband nach außen und hat alle Beratungen und Beschlussfassungen sowohl des Vorstandes als auch der Mitgliederversammlung zu leiten sowie um die Durchführung bzw. Erledigung der gefassten Beschlüsse besorgt zu sein.

    Der Obmann hat für den Verband zu zeichnen.

    Die Fertigung von Urkunden (Kaufverträge, Annahmeerklärungen für Darlehen, und Förderungsverträge, Haftungsübernahmen sowie Kreditverträge) durch welche rechtliche Verpflichtungen seitens des Verbandes eingegangen werden, hat jedoch vom Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu erfolgen.

  • § 15 Wirkungsbereich des Obmannstellvertreters

    Der Obmannstellvertreter hat den Obmann mit gleichen Rechten und Pflichten dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist seinen Verpflichtungen nachzukommen.

  • § 16 Wirkungsbereich des Kassiers

    Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist verantwortlich für die gesamte Buchhaltung und Geschäftsgebarung.

    Er hat insbesonders darauf zu achten, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Verbandes gebucht werden.

    Ihm obliegt gemeinsam mit dem Obmann die Bezahlung oder Anweisung aller Rechnungen.

    Der Kassier hat dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung über die Kassengebarung zu berichten.

    Für die Abwicklung der Geldgeschäfte bei Geldinstituten sind nur der Obmann (in seiner Verhinderung sein Stellvertreter) und der Kassier (in seiner Verhinderung sein Stellvertreter) gemeinsam zeichnungsberechtigt.

  • § 17 Wirkungsbereich des Schriftführers

    Dem Schriftführer, in dessen Verhinderung dem Stellvertreter, obliegt die Protokollführung (Abfassung der Protokolle) über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Ausgenommen ist jedoch der Schriftverkehr der Schlichtungsstelle.

  • § 18 Bestellung und Wirkungskreis der Rechnungsprüfer

    Verbandsinterne Kontrolle

    (1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes hat die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu wählen.

    (2) In der Niederschrift über die Wahl der Rechnungsprüfer ist zu protokollieren, für welche Geschäftsjahre die Wahl erfolgt ist.

    (3) Die Rechnungsprüfer müssen nicht dem Verband angehören, dürfen aber keinesfalls Mitglieder des Vorstandes oder der Schlichtungsstelle sein. Ihre Wahl erfolgt sinngemäß nach den Bestimmungen des § 10 der Satzungen. Das Wahlergebnis ist der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach der Wahl bekannt zu geben.

    (4) Die Mitgliederversammlung kann den Rechnungsprüfern wahlweise einen Sachverständigen beigeben. Jeder Rechnungsprüfer ist berechtigt, einen solchen Antrag auf Beigebung eines Sachverständigen in der Mitgliederversammlung einzubringen.

    Begleitendes Informationsrecht der Rechnungsprüfer:

    (5) Die Rechnungsprüfer des Verbandes sind von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes rechtzeitig zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Fragen zu richten an den Vorsitzenden, an den Kassier und an den Schriftführer. Darüber hinaus haben die Rechnungsprüfer keine weitergehenden Rechte in den Vorstandssitzungen. Sinngemäß gleiches gilt für die Mitgliederversammlungen, wenn ein Rechnungsprüfer keinen Sitz in der Mitgliederversammlung hat;

    (6) Die Rechnungsprüfer haben zu prüfen, ob die Gebarung des Verbandes, insbesondere auch alle Rechnungen (die durch 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder und Rechnungsprüfer bei der Geschäftsstelle des Verbandes aufzuliegen haben), der Jahresvoranschlag und Jahresabschluss, wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird, und ob die Gebarung den Gesetzen, der Verbandssatzung und sonstigen Vorschriften entspricht;

    (7) Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Verbandsorgane sind im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, anlässlich einer Prüfung den Rechnungsprüfern Zutritt zur gesamten Buchhaltung, zu allen Verbandsakten, Räumen und Anlagen des Verbandes zu gewähren und alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

    (8) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich, außerdem ohne unnötigen Aufschub bei jedem Wechsel in der Person des Obmannes oder des Kassiers vorzunehmen;

    (9) Die Rechnungsprüfer haben von ihrem Informationsrecht Gebrauch zu machen, grundsätzlich und ohne Aufforderung von sich aus zu prüfen und ohne Aufforderung von sich aus allfällige Anstände rechtzeitig zu erheben. Von der Überprüfung durch die Rechnungsprüfer sind erforderlichenfalls zurückliegende Geschäftsjahre des Verbandes nicht ausgenommen;

    (10) Über das Ergebnis jeder Prüfung haben die Rechnungsprüfer unaufgefordert einen schriftlichen Prüfbericht mit der schriftlichen Äußerung des Obmannes und des Kassiers der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen. Sämtliche Prüfberichte sind chronologisch gesammelt zu den Verbandsakten zu nehmen;

    (11) Gemäß § 97 (1) WRG sind die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes verpflichtet, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheim zuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von 5 Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

  • § 19 Schlichtungsstelle

    Die Schlichtungsstelle besteht aus 3 Mitgliedern

    (1) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2 WRG. 1959) zu entscheiden.


    (2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen 2 Wochen nach erlangter Kenntnis schriftlich die Schlichtungsstelle anrufen. Diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtungsspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Vorschreibung der Kostendeckungsbeiträge, sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig. In allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.


    (1) Die 3 Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 10 gewählt.


    (2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen nicht dem Verband, dürfen aber keinesfalls dem Vorstand angehören und auch nicht die Funktion eines Rechnungsprüfers ausüben. Ihre vorzeitige Abberufung während der Amtszeit ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.


    (3) Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Wählbarkeit in den Gemeinderat besitzen. Die Mitgliedschaft zur Schlichtungsstelle geht verloren, wenn diese Voraussetzung weggefallen ist.


    (4) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle wird von ihren Mitgliedern durch Wahl mit einfacher Mehrheit bestellt, dieser muss rechtskundig sein.


    (5) Der Sitz der Schlichtungsstelle befindet sich am ordentlichen Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.


    (6) Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des AllgemeinenVerwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.


    (7) Die Schlichtungsstelle hat ihren Schlichtspruch mit Stimmenmehrheit zu fassen.


    (8) Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.


    (9) Die Amtsdauer der Schlichtungsstelle ist identisch mit jener des Vorstandes.


    (10) Die Schlichtungsstelle besorgt ihren Schriftverkehr selbst.

  • § 20 Nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern

    Über die nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Der Verband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern vor der Aufnahme einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Verbandes sowie den Ersatz der dem Verband durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

  • § 21 Ausscheiden von Mitgliedern

    (1) Ein Ausscheiden einzelner Mitglieder ist nur nach Begutachtung des Antrages im Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich;

    (2) Die Zustimmung zum Ausscheiden darf nicht verweigert werden, wenn das Mitglied, das auszuscheiden beabsichtigt, alle aus dem Verbandsverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat;

    (3) Durch schriftlichen Vertrag sind die aus dem Ausscheiden sich ergebenden wirtschaftlich/finanziellen wechselseitigen Ansprüche und Verpflichtungen zu regeln (§ 82 WRG 1959);

  • § 22 Auflösung des Verbandes und Liquidierung seines Vermögens

    (1) Die Auflösung des Verbandes kann von der Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden;

    (2) Die Auflösung des Verbandes ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn der weitere Bestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt bzw. Zweck und Ziel des Verbandes hinfällig geworden sind;

    (3) Im Falle der Auflösung des Verbandes ist sein bestehendes Vermögen nach Sicherstellung der Interessen der Verbandsgläubiger auf seine Mitglieder nach Maßgabe ihrer Beitragsanteile aufzuteilen;

    (4) Wurde der Verband aus Mitteln des Bundes oder des Landes Steiermark gefördert, bedarf der Auflösungsbeschluss nach Absatz (1) auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft;

  • § 23 Aufsichtsbehörde

    Die Aufsicht über den Verband obliegt dem Landeshauptmann im Umfang der §§ 96 und 101 WRG 1959 in der jeweils gültigen Fassung.

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