Laut Wasserrechtsgesetz (WRG) sind öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete vom Wasserberechtigten, das heißt vom Wasserversorgungsunternehmen, auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch nach § 134 WRG überprüfen zu lassen.
Überprüfungen haben in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu erfolgen.
Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann.
Anfragen:
Im Sekretariat des StWV per Email an office@stwv.at